Reisebedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Firma ALBATROS URLAUB, nachfolgend „ALBATROS“ abgekürzt, zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie daher diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!
Inhalt
- Abschluss des Reisevertrages, Verpflichtung des Buchenden
- Bezahlung
- Leistungsänderungen
- Preiserhöhung
- Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Stornokosten
- Umbuchungen
- Nicht in Anspruch genommene Leistung
- Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
- Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
- Obliegenheiten des Kunden
- Beschränkung der Haftung
- Ausschluss von Ansprüchen
- Verjährung
- Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
- Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
- Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1.
Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde ALBATROS den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots
sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von
ALBATROS für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
1.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B.
Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ALBATROS nicht
bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des
Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
1.3. Orts- und Hotelprospekte, sowie Internetausschreibungen, die nicht
von ALBATROS herausgegeben werden, sind für ALBATROS und deren
Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von ALBATROS
gemacht wurden.
1.4. Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax
oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt ALBATROS den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt
noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.
1.5. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von ALBATROS
beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird ALBATROS dem Kunden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist sie nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage
vor Reisebeginn erfolgt.
1.7. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von ALBATROS vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von ALBATROS vor, an das sie für
die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der
Bindungsfrist ALBATROS die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Bezahlung
2.1.
Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines
gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises,
max. € 260,- pro Person, zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4
Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 8. genannten Grund
abgesagt werden kann.
2.2. Dauert die Reise nicht
länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und
übersteigt der Reisepreis pro Kunden € 75,- nicht, so dürfen Zahlungen
auf den Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines
verlangt werden.
2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl ALBATROS zur
ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in
der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches
Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist ALBATROS berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den
Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu belasten.
3. Leistungsänderungen
3.1.
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.3. ALBATROS ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn ALBATROS in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde
hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem
gegenüber geltend zu machen.
4. Preiserhöhung
ALBATROS
behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der
Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der
für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den
nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
4.1. Eine
Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss
noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für ALBATROS nicht
vorhersehbar waren.
4.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ALBATROS
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ALBATROS vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann
ALBATROS vom Kunden verlangen.
4.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben
wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber ALBATROS erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
4.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem
sich die Reise dadurch für ALBATROS verteuert hat.
4.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat
ALBATROS den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor
Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn ALBATROS in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde
hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von
ALBATROS über die Preiserhöhung gegenüber ALBATROS geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn, Stornokosten
5.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber ALBATROS unter der vorstehend/nachfolgend
angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert ALBATROS den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann ALBATROS, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene
Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen
und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis
verlangen.
5.3. ALBATROS hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem
Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt
berechnet:
a) Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter)
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
- ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
- ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 60 %
- ab 06. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises
b) Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
- ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
- ab 14. bis 07. Tag vor Reiseanpritt 60 %
- ab 06. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises
c) Pauschalreisen bei eigener Anreise
- Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 %
- ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
- ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
- ab 14. bis 07. Tag vor Reiseantritt 60 %
- ab 06. Tag vor Reiseantritt 70 % des Reisepreises
- am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises
d) Mietwagen, Motorräder und Wohnmobile
- Bis 31 Tage vor Reiseantritt 25 %
- ab 30. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 %
- ab 21. bis 08. Tag vor Reiseantritt 50 %
- ab 07. Tag bis 03. Tag vor Reiseantritt 65 % des Reisepreises
- ab 02. Tag oder bei Nichterscheinen 80 % des Reisepreises.
5.4.
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, ALBATROS nachzuweisen,
dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
5.5. ALBATROS behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen
eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit ALBATROS
nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ALBATROS
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der
Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 b BGB einen
Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt.
5.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung
der Rückführungskosten bei Unfall und Krankheit dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1.
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)
besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, kann ALBATROS bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein
Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der
Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das
Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß vorstehender Regelung in
Ziffer 5. € 25,- pro Umbuchungsvorgang.
6.2.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.2 bis 5.5 zu den Bedingungen
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. ALBATROS wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. ALBATROS kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts
durch ALBATROS muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei
einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von
Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen
Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) ALBATROS hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die
entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) ALBATROS ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der
Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen
Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von ALBATROS später als vier Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ALBATROS in der Lage ist,
eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung
über die Absage der Reise durch ALBATROS dieser gegenüber geltend zu
machen.
8.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1.
ALBATROS kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
9.2. Kündigt ALBATROS, so behält sie den Anspruch auf
den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden
10.1.
Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur
Mängelanzeige ist bei Reisen mit ALBATROS wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der
örtlichen Vertretung von ALBATROS (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen
und Abhilfe zu verlangen.
b) Über die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der
Vertretung von ALBATROS wird der Reisende spätestens mit Übersendung
der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung
oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet,
Mängel unverzüglich direkt gegenüber ALBATROS unter der nachstehend
angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
10.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind
nicht befugt und von ALBATROS nicht bevollmächtigt, Mängel zu
bestätigen oder Ansprüche gegen ALBATROS anzuerkennen.
10.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich
beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem,
ALBATROS erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst
zulässig, wenn ALBATROS oder, soweit vorhanden und vertraglich als
Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur),
eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es
nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von ALBATROS oder ihren
Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird.
10.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverspätung sind Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an
Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die
Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung von ALBATROS anzuzeigen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1.
Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit ALBATROS für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt
jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
11.3. ALBATROS haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter
Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar
nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
11.4. ALBATROS haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom
ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des
Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
12. Ausschluss von Ansprüchen
12.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen
Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
12.2. Die Geltendmachung kann fristwährend nur gegenüber ALBATROS unter
der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist
kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
12.3. Die vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für die Anmeldung
von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen bei Gepäck im
Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust,
binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden.
13. Verjährung
13.1.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den
Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters
beruhen.
13.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
13.3. Die Verjährung nach Ziffer 13.1 und 13.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
13.4. Schweben zwischen dem Kunden und ALBATROS Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die
Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ALBATROS die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
14.1.
ALBATROS informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im
Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en)
noch nicht fest, so ist ALBATROS verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald ALBATROS
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden
informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, wird ALBATROS den Kunden unverzüglich und so rasch
dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
14.4. Die Mitteilung über die ausführenden Fluggesellschaften im Rahmen
der Informationspflicht von ALBATROS begründet keinen vertraglichen
Anspruch auf die Durchführung der Luftbeförderung mit der/den genannten
Fluggesellschaft(en), soweit sich ein solcher Anspruch nicht aus einer
vertraglichen oder gesetzlichen Leistungspflicht von ALBATROS ergibt.
Soweit dies demnach vertraglich in zulässiger Weise vereinbart ist,
bleibt ALBATROS ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten.
14.5. Durch die vorstehenden Bestimmungen und die Unterrichtungen von
ALBATROS über einen Wechsel einer Fluggesellschaft bleiben die
Ansprüche des Kunden nach der in Abs. (1) bezeichneten Verordnung, aus
sonstigen anwendbaren EG-Verordnungen sowie sonstige vertragliche oder
gesetzliche Rechte unberührt.
14.6. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List"
(Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den
Mitgliedstaaten untersagt ist.), ist auf den Internet-Seiten von
ALBATROS oder direkt über http://air-ban.europa.eu abrufbar und in den Geschäftsräumen von ALBATROS einzusehen.
15. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften
15.1.
ALBATROS wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen
Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie
über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei
wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des
Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit,
Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist
verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn
ALBATROS nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. ALBATROS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
ALBATROS eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und ALBATROS findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das
gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des
Kunden gegen ALBATROS im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann ALBATROS nur an dessen Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der
Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen
des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des
Reiseveranstalters vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und ALBATROS anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand Februar 2009
